Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber einen Zuschlag auf die (fiktive) Lizenzgebühr verlangen, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist.
eingestellt: 23. 06. 2015
Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.
eingestellt: 19. 06. 2015
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt.
eingestellt: 17. 06. 2015
Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Der Umstand, dass die Eltern für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, reicht insoweit nicht aus.
eingestellt: 15. 06. 2015