Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht. Das gilt auch
dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.
eingestellt: 12. 05. 2022
Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.
eingestellt: 05. 05. 2022
Die Porsche AG hat mit dem Vertrieb der Baureihe 911 des Porsche 911 nicht die Urheberrechte am Porsche 356 genutzt. Die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente sind in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Ob sie die Urheberrechte am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt hat, ist offen, weil nicht nachgewiesen wird, dass der Kläger die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen hat.
eingestellt: 08. 04. 2022
Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst.
eingestellt: 28. 03. 2022