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Aktuelle Urteile 2017


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BGH: Zur urheberrechtlichen Panoramafreiheit, Mitteilung der Pressestelle vom 27.04.2017 - AIDA Kussmund

Ein Werk befindet sich auch dann an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet, aber aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

eingestellt: 28. 04. 2017



BGH: Zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet, Mitteilung der Pressestelle vom 27.04.2017 - Bestattungspreisvergleich

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Die Information muss erteilt werden, und zwar so, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann.

eingestellt: 28. 04. 2017



BGH: Zur Darlegung der Benutzung eines Internetanschlusses durch andere Personen als den Anschlussinhaber, Urteil vom 06.10.2016 - Afterlife

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von File-sharing-Software abzuverlangen.

eingestellt: 13. 03. 2017



BGH: Zur Panoramafreiheit des § 59 I UrhG, Urteil vom 19.01.2017 - East Side Gallery

Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die auch gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes erst dann unzulässig, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

eingestellt: 13. 03. 2017



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