Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.
posted: 05. 05. 2022
Die Porsche AG hat mit dem Vertrieb der Baureihe 911 des Porsche 911 nicht die Urheberrechte am Porsche 356 genutzt. Die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente sind in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Ob sie die Urheberrechte am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt hat, ist offen, weil nicht nachgewiesen wird, dass der Kläger die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen hat.
posted: 08. 04. 2022
Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst.
posted: 28. 03. 2022
Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
posted: 03. 03. 2022